Die Auslegung des inhaltlichen Kriteriums der berufspraktischen Zeit ist dabei deutlich anspruchsvoller. Die 16 Wochenstunden sind also nicht nur quantitativ zu erfüllen, sie sind auch, wie wir bereits gelernt haben, sie müssen sich auch “auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken”. Ganz so allgemein, wie es auf den ersten Blick klingen mag, ist es dann aber nicht. Nicht jede Tätigkeit, bspw. im Steuerbüro, zählt zu den relevanten Tätigkeiten. So sind die nachfolgenden Tätigkeiten z.B. nicht ausreichend und werden in die 16 Wochenstunden nicht mit reingezählt:
Nicht ausreichend:
• Führung von Büchern und Aufzeichnungen
• Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle
• Fertigen von Lohnsteueranmeldungen
Eine für die berufspraktische Zeit relevante Tätigkeit ist nur gegeben, wenn Aufgaben wahrgenommen werden, die den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sind, sprich den Kernbereich der Berufstätigkeit des Steuerberaters betreffen.
Ausreichend sind daher z.B.:
• Einrichtung der Buchführung (Finanz- und Lohnbuchhaltung)
• Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen
• Erstellung von Abschlüssen
• Erstellung von Steuererklärungen
Wie du siehst, kommst es auf die Details an. Auch hier solltest du beim Ausfüllen der Bescheinigung für deinen Zulassungsantrag besondere Vorsicht walten lassen und nicht leichtfertig etwas eintragen bzw. von deinem Arbeitgeber eintragen lassen. Schließlich sollte dein Prüfungserfolg ja nicht bereits an der notwendigen Zulassung scheitern!